Seitenbereiche
Inhalt
/steuernews/

Geschlechterdiskriminierung

Während das Bundesarbeitsgericht siehe oben eine gleiche Vergütung von Arbeitsleistungen zwischen Mann und Frau fordert, muss der Bundesfinanzhof/BFH über die Rechtmäßigkeit einer geschlechterneutralen Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwertes entscheiden (Az. II R 41/22).

Hintergrund

Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (§ 14 Bewertungsgesetz/BewG) werden Multiplikatoren verwendet, die aus geschlechtsdifferenzierten Sterbetafeln abgeleitet werden. Die Multiplikatoren für Frauen sind dabei gemäß der längeren Lebenserwartung höher und damit auch der den steuerpflichtigen Erwerb mindernde Nießbrauch-Kapitalwert. Das vorinstanzliche Finanzgericht/FG Köln (Urteil vom 18.8.2022, 7 K 1799/21) vermutet hierin einen Verstoß gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Grundgesetz GG).

Stand: 30. März 2023

Bild: makibestphoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir als Ihr Steuerberater in Neuhofen bieten Ihnen individuellen Service in den Gebieten der Steuerberatung und Gründungsberatung. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!

Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

Weitere Artikel zu diesem Thema

Jahressteuergesetz 2024

Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht

Vorsicht Nießbrauchfalle

Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall

Zweitwohnungssteuer

Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung

Automatischer Informationsaustausch

BFH hält Finanzkonten-Austausch für verfassungsgemäß

Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

Bundesfinanzhof stärkt Rechte der Mieter

Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.