Seitenbereiche
Inhalt
/steuernews/

Freibetrag

Die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer betrieblichen Weihnachtsfeier bleibt lohnsteuerfrei, soweit die Aufwendungen pro Arbeitnehmer nicht mehr als € 110,00 betragen (Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz- EStG). Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, den überschießenden Betrag pauschal zu versteuern. Der Lohnsteuersatz beträgt in diesem Fall 25 % (§ 40 Abs 2 Nr. 2 EStG). Im Fall der Pauschalversteuerung besteht keine Sozialversicherungspflicht für diese Sachleistung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV).

Tatsächliche Teilnehmerzahl

Strittig war bislang, auf wie viele Arbeitnehmer die Gesamtkosten einer Betriebsfeier zur Berechnung des 110-Euro-Freibetrags aufzuteilen sind. Regelmäßig differiert die Anzahl der eingeladenen Arbeitnehmer von der Anzahl jener Mitarbeiter, die tatsächlich an der Weihnachtsfeier teilnehmen.  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass die Kosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf die angemeldeten bzw. geladenen Teilnehmer aufzuteilen sind. Der BFH begründet diese Ansicht u. a. damit, dass nur „insoweit …bewertender Arbeitslohn zugeflossen und nach den steuerlichen Vorschriften anzusetzen“ ist, als Arbeitnehmer/Begleitpersonen tatsächlich teilgenommen haben (Urt. v. 29.4.21 VI R 31/18).

Aufzuteilende Aufwendungen

Aufzuteilen sind nach der BFH-Rechtsprechung alle mit der Weihnachtsfeier in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH besteht keine Rechtsgrundlage, „bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden“. Unerheblich ist, ob Aufwendungen beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen oder nicht.

Stand: 27. Oktober 2021

Bild: ©Vasyl/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir als Ihr Steuerberater in Neuhofen bieten Ihnen individuellen Service in den Gebieten der Steuerberatung und Gründungsberatung. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!

Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

Weitere Artikel zu diesem Thema

Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung auch bei nur eingeschränkter Teilnahme zulässig

Jahresabschluss 2023

Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Archivierungspflichten bilden

Werbekalender 2024

Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar

Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Wie höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern infolge der hohen Immobilienbewertung mit höheren Freibeträgen abgefedert werden sollen

Lohnsteuer-Freibeträge 2022 fristgemäß beantragen

Arbeitnehmer können noch bis 30.11. Freibeträge für ihre Lohnsteuerabrechnung beantragen.

Neun-Euro-Ticket

Was hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse steuerlich zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.