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Investmentsteuerreformgesetz

Seit 1.1.2018 gilt ein neues Investmentsteuergesetz. Zum Jahreswechsel 2019 wurde erstmalig eine wesentliche Neuerung aus dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG BGBl I 2016 S 1730) umgesetzt: die Abgeltungsteuer auf die sogenannte Vorabpauschale.

Vorabpauschale

Investmentfondsanleger müssen ab dem 1.1.2019 eine Vorabpauschale zahlen, wenn ein Investmentfonds aus steuerlicher Sicht keine oder keine ausreichend hohe Ausschüttung im Vorjahr vornimmt. Grundsätzlich sind alle in- und ausländischen Investmentfonds von der Vorabpauschale betroffen. Auch sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs). Vorwiegend aber sind Anleger mit thesaurierenden Fonds betroffen. Die Vorabpauschale bzw. die auf die Vorabpauschale zu entrichtende Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf künftige Kapitalerträge. Der Abschlag wird bei einem späteren Verkauf der Anteile berücksichtigt.

Höhe und maßgeblicher Zinssatz

Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, das heißt, an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde. Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß BMF-Schreiben (vom 9.1.2019, IV C 1 - S 1980-1/14/10001 :038) ein Zinssatz von 0,52 % des Wertes des Anteils am Anfang des Jahres angesetzt. Bei einem Wert von beispielsweise € 100,00 würden € 0,52 Vorabpauschale anfallen. Die vorauszuzahlende Abgeltungsteuer würde im Beispielfall € 0,13 zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer betragen. Voraussetzung ist, dass der Wert des Investmentanteils bis zum Jahresende mindestens um die Vorabpauschale gestiegen ist. Bei einem Verlust des Fonds fällt keine Vorabpauschale an. Berücksichtigt werden ferner die tatsächlichen Ausschüttungen des Fonds. Daher kann die endgültige Höhe der Abgabe erst auf Basis der Jahresenddaten der Fondsgesellschaft für den/die betreffenden Fonds ermittelt werden. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale ziehen deutsche Depotbanken direkt vom Verrechnungskonto des Fondsanlegers ein und führen diese an die Finanzverwaltung ab. Der Abzug erfolgt immer zum Jahresanfang für das jeweilige Vorjahr. Da zu Jahresanfang der jeweilige Sparer-Pauschbetrag im Regelfall nicht bereits ausgeschöpft ist, kommt es in vielen Fällen zu keiner tatsächlichen Steuerzahlung.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: pressmaster - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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