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Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten:

Maßnahme:

Zuschuss zu den Fixkosten des Unternehmens

Antragsberechtigt:

Alle Unternehmen bis € 750 Mio. (bislang € 500 Mio.) Jahresumsatz mit mindestens 30 % Corona-bedingtem Umsatzeinbruch im Förderzeitraum, egal ob von einer Schließungsanordnung betroffen oder nicht.

Förderzeitraum:

November 2020 bis Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III, damit ausgeweitet für November und Dezember 2020;
Januar 2021 bis Juni 2021 für die Neustarthilfe für Soloselbständige und für Bezieher von November- und Dezemberhilfe.

Förderhöhe:

Bei Umsatzeinbruch gegenüber dem Vergleichsmonat 2019

  • von mindestens 30 % beträgt der Zuschuss 40 % der Fixkosten,
  • von mindestens 50 % beträgt der Zuschuss 60 % der Fixkosten,
  • von mindestens 70 % beträgt der Zuschuss 90 % der Fixkosten.

Dabei gilt eine neue Obergrenze für das Unternehmen von insgesamt € 1,5 Mio (bisher € 200.000,- bzw. € 500.000,-).

Soloselbständige können anstatt der Überbrückungshilfe III abhängig vom Umsatzeinbruch gegenüber dem Referenzumsatz 2019 einen einmaligen pauschalen Zuschuss für den gesamten Zeitraum beantragen (Neustarthilfe). Dieser beträgt einmalig 50 % (bislang 25 %) des Referenzumsatzes (der Referenzumsatz entspricht grundsätzlich 6/12 des Jahresumsatzes 2019), jetzt max. € 7.500.00 (bislang € 5.000,-).

Antragstellung:

Der Antrag ist durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. Soloselbständige bis max. € 7.500,00 Förderung sind direkt antragsberechtigt. Die Möglichkeit zur Antragstellung wird im Februar erwartet.

Anrechnung:

Förderbeträge der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Sonderregelungen:

Reisebranche – Fortsetzung der bisherigen Begünstigung, zusätzlich auch bei Reiseantritt im Förderzeitraum.
Veranstaltungs- und Kulturbranche – zusätzliche Berücksichtigung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020.
Einzelhandel – Berücksichtigung von Abschreibungen auf Waren (z. B. Mode, Saisonware) unter weiteren Voraussetzungen. 
Pyrotechnische Industrie
– hier sind Sonderregelungen vorgesehen.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Überbrückungshilfen.

Detaillierte Informationen in Form von FAQ werden Anfang Februar erwartet. Wir berichten dann ausführlich über das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme.

Stand: 03. Februar 2021

Bild: bluedesign - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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