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Rechtsgrundlage

Bei Vermögenswidmungen aller Art muss stets geprüft werden, ob diese der Schenkungsteuer unterliegen. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerpflichtig jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, „soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird“. Der steuerliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist (Erbschaftsteuer-Richtlinien/ErbStR RE 7.1).

Voraussetzungen

Für die Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung nach dieser Vorschrift muss Folgendes gegeben sein: Es muss ein wertmäßiger Gegenstand unentgeltlich zugewendet werden. Dabei muss es zu einer Vermögensverschiebung kommen. Eine solche substanzielle Vermögensbewegung tritt dadurch ein, dass es beim Geber zu einem Mittelabfluss (Entreicherung) und beim Beschenkten zu einem Mittelzufluss (zu einer Bereicherung) kommt. Bereicherung und damit steuerpflichtige Zuwendung kann dabei jede Vermögensmehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein. Schließlich muss die Zuwendung objektiv unentgeltlich sein. Es darf also keine Gegenleistung des Beschenkten mit der Zuwendung verbunden sein. Der Zuwendende muss den Willen zur Unentgeltlichkeit gehabt haben (Bereicherungswille). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Voraussetzung für eine steuerpflichtige Schenkung mit Urteil vom 27.4.1988 (Az. II R 53/82) betont, dass „der Zuwendende etwas unentgeltlich zuwenden will“. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen, wenn die Finanzverwaltung eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung unterstellt. Ein Widerrufsvorbehalt oder eine Rücktrittsklausel ist für die Annahme einer freigebigen Zuwendung unerheblich.

Gelegenheitsgeschenke und Anstandsschenkungen

Anstandspflichten oder lediglich auf sittlichen Gründen beruhende Verpflichtungen stellen die objektive Unentgeltlichkeit und damit die Steuerpflicht grundsätzlich nicht außer Frage. Der Gesetzgeber hat allerdings in § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG Gelegenheitsgeschenke von der Besteuerung ausgenommen. Gelegenheitsgeschenke sind z. B. Geburtstagsgeschenke. Es können auch Anstandsschenkungen unter Gelegenheitsgeschenke fallen. Abgrenzungskriterien zu den sonstigen Schenkungen sind Anlass der Zuwendung, Art und Wert des Geschenks.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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