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Quellensteuern

Einkünfte wie Dividenden, Zinsen usw. werden von vielen Mitgliedstaaten mit Quellensteuern belastet, wenn die Zahlungsempfängerin bzw. der Zahlungsempfänger in einem anderen EU-Staat bzw. im Ausland ansässig ist. Ein Großteil davon ist im Regelfall auf die deutsche Abgeltungssteuer anrechenbar. Der nicht auf inländische Steuern anrechenbare Teil muss über schwierige, langwierige und aufwendige Quellensteuererstattungsverfahren beim jeweiligen Quellenstaat zurückgeholt werden. Das soll nun einfacher werden.

Schnellverfahren

Die Europäische Kommission hat im Juni 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-Richtlinie) vorgelegt. Der EU-Rat hat den Inhalt dieser Richtlinie nun genehmigt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten neue Verrechnungssysteme anwenden müssen, wenn eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden öffentlich gehandelter Aktien gewährt wird. Die neuen Verfahren heißen einerseits „Steuererleichterung an der Quelle“ (soll heißen, dass der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird) sowie andererseits „Schnellerstattungssystem“. Eine digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) benötigen Gläubigerinnen und Gläubiger der Kapitalerträge, die das neue Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen wollen.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: RioPatuca Image - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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