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Fremdvergleich

Geschäftsbeziehungen, die eine GmbH mit ihrem bzw. ihren Gesellschafter(n) tätigt, müssen dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Das heißt, dass die Rahmenbedingungen so bestimmt werden müssen, wie sie auch unter fremden Dritten üblich wären. 

Überhöhte Zahlungen

Nicht selten sind die Fälle, in denen die (eigene) GmbH überhöhte Zahlungen an ihre Gesellschafter oder an nahestehende Personen der Gesellschafter leistet. Solche Gestaltungen lohnen jedoch nicht. Denn auf Ebene der Ertragsteuern droht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Diese liegt bei einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vor, sofern diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (R 8.5 der Körperschaftsteuerrichtlinien KStR). Qualifiziert der Betriebsprüfer ein Geschäft der GmbH mit einem Gesellschafter als vGA, ist der Betriebsausgabenabzug weg.

Steuerfalle Schenkungsteuer

Hinzu kommt unter Umständen noch eine Schenkungsteuer. Letzteres kann eintreten, wenn Empfänger von überhöhten GmbH-Zuwendungen nahestehende Personen eines Gesellschafters sind. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in drei Ende Januar 2018 veröffentlichten Urteilen (II R 54/15, II R 32/16 und II R 42/16) freigebige Zuwendungen eines Gesellschafters an nahe Angehörige angenommen. In den ersten beiden Streitfällen waren Grundstücke das Thema, welche jeweils die Ehegatten der Gesellschafter an die GmbH vermieteten. Die Gesellschafter hatten die Verträge für die GmbH mit unterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im letztgenannten Streitfall II R 42/16 hatte der Bruder eines Gesellschafters Aktien an die GmbH verkauft. Der Bundesfinanzhof (BFH) nahm in allen Fällen zwar keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person an (mit der Konsequenz der Anwendung der höchsten Steuerklasse III). Der BFH bejahte jedoch eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm z. B. als Ehegatte nahestehende Person. Letzteres versteht sich neben der fälligen Körperschaftsteuernachzahlung der GmbH wegen der verdeckten Gewinnausschüttungen. Für die Annahme einer Schenkung kommt es im Einzelfall auf die Ausgestaltung der einzelnen Geschäfte im Rahmen der verschiedenen Möglichkeiten an (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag).

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Sebastian Duda - fotolia.com

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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