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Soforthilfen des Staates

Bund und Länder gewähren Einzelunternehmern, kleinen Unternehmen oder den Angehörigen der Freien Berufe umfangreiche Soforthilfen zur Sicherung ihrer Liquidität, wenn diese infolge der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. So zahlen die Behörden auf Antrag eine Einmalzahlung für drei Monate in Höhe von bis zu € 9.000,00 (für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten) bzw. von bis zu € 15.000,00 (für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten) zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe aus. Anträge können bei den zuständigen Landesbehörden gestellt werden. Eine aktuelle Übersicht hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereit (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Doch was tun, wenn die Liquiditätsspritzen bei weitem nicht ausreichen?

Forderungsverkauf

Ein gängiger Weg zur Verschaffung von Liquidität ist der Verkauf von offenen Forderungen. Kleinbetriebe und Mittelständler können hier das sogenannte Factoring nutzen. Ein Factor kauft Forderungen an und bevorschusst diese bis zur Fälligkeit. Außerdem übernimmt er das Forderungsausfallrisiko. Auf diese Weise können Gelder, die in Forderungen gebunden sind, sofort verfügbar werden und die Liquidität stärken. Der Forderungsverkauf ist selbstverständlich nicht umsonst. Der Factor verlangt Gebühren bzw. wird die Forderungen je nach Bonität des Schuldners mit einem mehr oder minder großen Abschlag übernehmen. Ein Forderungsverkauf stellt sich in vielen Fällen allerdings noch günstiger dar als ein Lieferantenkredit.

Mezzanine-Kapital

Der Begriff Mezzanine bezeichnet im eigentlichen Wortsinn ein Zwischengeschoss zwischen dem Erd- und dem ersten Obergeschoss eines Gebäudes. Der Finanzfachmann verwendet diesen Begriff zur Bezeichnung von Finanzmitteln, die zwischen Eigen- und Fremdkapital angesiedelt sind. Mittelständische Unternehmen können folgende Mezzanine-Finanzierungen in Betracht ziehen: Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen oder das Genussrechtskapital. Welche der Finanzierungsalternativen im Einzelfall angewendet werden kann, hängt u. a. von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Stand: 29. April 2020

Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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