Seitenbereiche
Inhalt
/steuernews/

Solidaritätszuschlag

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 über das Kalenderjahr 2019 hinaus ist heftig umstritten. Die Bundesregierung plant einen Abbau des Solidaritätszuschlags allerdings nur in Stufen. Nach dem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts vom 21.8.2019 soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % der Steuerpflichtigen wegfallen. Hierzu ist geplant, die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf € 16.956,00 (bei Einzelveranlagung) bzw. € 33.912,00 (bei Zusammenveranlagung) anzuheben. Damit sollen Alleinstehende mit einem Bruttojahreslohn von € 73.874,00 bzw. eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von € 151.990,00 vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet werden. Darüber hinaus soll die Milderungszone dergestalt angepasst werden, dass die Abgabe nicht sofort in voller Höhe (mit 5,5 %) fällig wird.

Stand: 26. September 2019

Bild: uwimages - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir als Ihr Steuerberater in Neuhofen bieten Ihnen individuellen Service in den Gebieten der Steuerberatung und Gründungsberatung. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!

Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

Weitere Artikel zu diesem Thema

Aussetzungszinsen verfassungswidrig

BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig

Geschenke an Geschäftspartner

Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Veräußerung eines Teilgrundstücks

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf eines zu Wohnzwecken dienenden Teilgrundstücks

Bedeutende BFH-Entscheidungen 2024

BFH stellt relevante anhängige Verfahren im Jahresbericht vor

Prozess- und Verzugszinsen

Steuerpflicht privat gezahlter Zinsen

Private Veräußerungsgeschäfte

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.