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Corona-Soforthilfen

Vielen Unternehmen wurde in der Corona-Krise eine Soforthilfe gewährt. Die Soforthilfezahlungen unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erlassen.

Übertragbarkeit

Corona-Soforthilfen des Staates sind als zweckgebundene Forderungen nicht übertragbar. Die Corona-Soforthilfen dienen nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, Ansprüche eines Gläubigers zu befriedigen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (FG Münster Beschluss v. 8.6.2020 11 V 1541/20 AO).

Stand: 28. August 2020

Bild: Gerold - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

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