Seitenbereiche
Inhalt
/steuernews/

Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. Grundstückskäufe (§ 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG). Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der „Wert der Gegenleistung“ (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis, „einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen“, genannt (§ 9 GrEStG).

Vorsicht Reservierungsvereinbarung

Im Streitfall hat ein Ehepaar im Zusammenhang mit dem Kauf eines unbebauten Grundstücks mit einer im Verkaufsprozess involvierten Projektierungsgesellschaft eine Reservierungsvereinbarung geschlossen, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte den Käufern eine als „Angebot“ bezeichnete Leistungsbeschreibung, die nicht unterschrieben war. Die Käufer schlossen den Vertrag ein Jahr später und ließen das Grundstück bebauen. Das Finanzamt bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer mit ein. Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg.

BFH-Urteil

Mit Beschluss vom 7.2.2022 (II B 6/21) bestätigte der Bundesfinanzhof/BFH seine Rechtsansicht aus dem Urteil vom 1.10.2014 (II R 32/13). Nach Auffassung des BFH erfordert die Notwendigkeit eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet ist. Auch muss ein vorhandenes Angebot keine rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, so der BFH.

Fazit

Um die Einbindung der Baukosten bei der Grunderwerbsteuerbemessung für den Kauf eines unbebauten Grundstücks zu vermeiden, ist ein Zusammenhang zwischen dem Kauf- und einem zu einem späteren Zeitpunkt noch abzuschließenden Bauvertrag im Zeitpunkt des Grundstückskaufs unbedingt zu vermeiden. Es dürfen im Kaufzeitpunkt des unbebauten Grundstücks keine Indizien für einen einheitlichen Erwerbsgegenstand „Grundstück plus Gebäude“ bestehen.

Stand: 27. August 2024

Bild: Steve / stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Über uns: Wir als Ihr Steuerberater in Neuhofen bieten Ihnen individuellen Service in den Gebieten der Steuerberatung und Gründungsberatung. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder Dienstleistungen? Dann kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular!

Kanzlei Vorderpfalz Schellerhoff

Weitere Artikel zu diesem Thema

Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft

Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Grunderwerbsteuerfreie Nachlassteilung

Voraussetzungen zur Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG

Vermächtnisse zu Gunsten ausländischer Erwerber

Steuerfreie Vermögensübertragung inländischer Grundvermögen an ausländische Erwerber

Baupreisindizes 2023

Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2023

Grundsteuerreform 2022 (Teil II)

Erklärungs- und Anzeigepflichten

Neue Grundsteuer C

Bekämpfung von Grundstücksspekulationen

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.